Der grundrechtliche Charakter des Handelns nach Treu und Glauben bedeutet Schutz des Vertrauens in die Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit staatlichen Handelns. Damit wird namentlich das berechtigte Vertrauen in behördliches Verhalten geschützt mit der Folge, dass Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsschutz suchenden Person gebieten.