Obergericht, 22. März 2013, OG V 12 33 Aus den Erwägungen: 2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Dieser beinhaltet das Gebot redlichen, vertrauenswürdigen und rücksichtsvollen Verhaltens und gilt in den gegenseitigen Rechtsbeziehungen sowohl für die staatlichen Organe wie auch für die Privaten. Der grundrechtliche Charakter des Handelns nach Treu und Glauben bedeutet Schutz des Vertrauens in die Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit staatlichen Handelns.