Von der Beitragspflicht an die Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge befreit ist nur, was der Arbeitgeber gestützt auf ihm grundsätzlich entzogene, jedenfalls nicht ad hoc im Einzelfall abänderbare normative Grundlagen zu leisten hat. Die blosse Zulässigkeit von Einlagen des Arbeitgebers verleiht diesen nicht den Charakter von reglementarischen Beiträgen. Für den vorliegend umstrittenen Zeitraum liegt keine verbindliche normative Grundlage vor, weshalb die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 - 2010 getätigten Pensionskasseneinlagen im Umfang von 50 Prozent zum massgebenden Lohn gehören.