AHV. Art. 5 AHVG, Art. 8 lit. a AHVV, Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG. Vertrauensschutz. Vorliegend sind keine von der Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft getroffenen Dispositionen ersichtlich, weshalb eine Berufung auf den Vertrauensschutz nicht möglich ist. Massgebender Lohn. Von der Beitragspflicht an die Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge befreit ist nur, was der Arbeitgeber gestützt auf ihm grundsätzlich entzogene, jedenfalls nicht ad hoc im Einzelfall abänderbare normative Grundlagen zu leisten hat.