{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-03-22", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-12-33-AHV_2013-03-22.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6658", "Checksum": "80679ec7729bbd05d582aba3e4405b53"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 12 33 AHV"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 22.03.2013 2013_OG V 12 33 AHV"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 AHVG, Art. 8 lit. a AHV, Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG. 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Die blosse Zulässigkeit von Einlagen des Arbeitgebers verleiht\ndiesen nicht den Charakter von reglementarischen Beiträgen. Für den\nvorliegend umstrittenen Zeitraum liegt keine verbindliche normative Grundlage\nvor, weshalb die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 - 2010\ngetätigten Pensionskasseneinlagen im Umfang von 50 Prozent zum\nmassgebenden Lohn gehören.\n\nObergericht, 22. März 2013, OG V 12 33\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und\nGlauben. Dieser beinhaltet das Gebot redlichen, vertrauenswürdigen und rücksichtsvollen\nVerhaltens und gilt in den gegenseitigen Rechtsbeziehungen sowohl für die staatlichen\nOrgane wie auch für die Privaten. Der grundrechtliche Charakter des Handelns nach Treu\nund Glauben bedeutet Schutz des Vertrauens in die Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit\nstaatlichen Handelns. Damit wird namentlich das berechtigte Vertrauen in behördliches\nVerhalten geschützt mit der Folge, dass Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte\nErwartungen begründendes Verhalten der Verwaltungsbehörden unter bestimmten\nVoraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsschutz\nsuchenden Person gebieten. Hat eine Person von einer zuständigen Stelle der\nSozialversicherung eine Auskunft erhalten, auf die sie sich verlassen hat und die sich im\nNachhinein als unrichtig erweist, ist eine Berufung auf Vertrauensschutz unter folgenden\nkumulativen Voraussetzungen möglich (BGE 121 V 66 f. E. 2 m.H.), wenn:\n- die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person\ngehandelt hat;\n- sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder der Bürger die\nBehörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;\n- der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte;\n- er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die\nnicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (BGE 121 V 67 E. 2b);\n- die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat\n(Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 89).\nDer vorliegend zu beurteilende Sachverhalt betrifft eine (im Zeitpunkt der\nAuskunftserteilung) abgeschlossene Zeitspanne. Für diesen Zeitraum sind keine von der\nBeschwerdeführerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft getroffenen Dispositionen\nersichtlich, weshalb sich eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen erübrigt. Eine Berufung\nauf den Vertrauensschutz ist demnach vorliegend nicht möglich.\n\n3. Art. 5 AHVG umschreibt den Beitragssatz und das Beitragsobjekt (massgebender\nLohn) der Unselbständigerwerbenden. In dessen Abs. 2 Satz 2 werden beispielhaft einzelne\nEntgelte genannt, die als massgebender Lohn zu gelten haben. Nicht zum massgebenden\nLohn gehören reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen,\nwelche die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG erfüllen (Art. 8 lit. a\nAHVV). Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG werden von den Einkünften die gemäss Gesetz,\nStatut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-,\nHinterlassenen und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge\nabgezogen. Von der Beitragspflicht befreit ist nur, was der Arbeitgeber gestützt auf ihm\ngrundsätzlich entzogene, jedenfalls nicht ad hoc im Einzelfall abänderbare normative\nGrundlagen zu leisten hat, sei es regelmässig, periodisch oder allenfalls anlässlich einer\nvorzeitigen Pensionierung (BGE 136 V 22 E. 5.2.3.1 mit Hinweisen). Die blosse Zulässigkeit\nvon Einlagen des Arbeitgebers verleiht diesen nicht den Charakter von reglementarischen\nBeiträgen im Sinne von Art. 8 lit. a AHVV. Dazu ist vielmehr erforderlich, dass das\nReglement die Einzahlung (entweder grundsätzlich oder in einem bestimmten\nZusammenhang) verlangt (BGE H 32/04 vom 06.09.2004 E. 4.2.2; In jenem Fall wurde diese\nVoraussetzung verneint für eine Leistung, die nicht im Vorsorgereglement, sondern in einem\nSozialplan festgelegt war).\n\n"}