Eine weiter gehende Reduktion kommt daher nicht in Frage. Vielmehr sei daran erinnert, dass dem vorinstanzlichen Ermessen Schranken gesetzt sind. Insgesamt ist die steueramtliche Schätzung der Sägerei nicht zu beanstanden. 7. Auf die Durchführung des beantragten Augenscheins ist zu verzichten. Die vorhandene Aktenlage kann als ausreichend betrachtet werden.