b) Tatsächlich erscheint der Betrieb der Sägerei eingeschränkt zu sein, insbesondere während der Wintermonate. Trotzdem kann von einem ganzjährigen Betrieb gesprochen werden, was der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede stellt. Er selbst führt aus, dass die Sägerei ganzjährig als Zuerwerb betrieben wird (Eingabe des Beschwerdeführers vom 07.12.2012, S. 1). Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer behaupteten Einschränkungen bereits Rechnung getragen, indem sie die tiefst möglichen Mietwertansätze der Ertragswertschätzung zu Grunde gelegt hat. Eine weiter gehende Reduktion kommt daher nicht in Frage.