a) Zwar wird der landwirtschaftliche Nebenbetrieb in die Ertragswertschätzung miteinbezogen, jedoch stellt Art. 10 Abs. 3 BGBB klar, dass solches unter dem Aspekt, dass eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung zu bewerten ist, zu erfolgen hat. Es geht hier also nicht um eine landwirtschaftliche Nutzung. Dementsprechend sind die Mietwertansätze selbstgenutzter Geschäftsräume zur Anwendung zu bringen. Damit kann einer weiteren Privilegierung gegenüber Gewerbebetrieben in vergleichbaren Situationen in den Bauzonen entgegen gewirkt werden (vgl. Art. 24b1quater RPG, aArt. 40 Abs. 3 RPV; Erläuterungen des Bundesamtes für Raumentwicklung zur Revision der RPV vom 04.07.2007, S. 7).