6. Die Vorinstanz berechnete die Mietwerte anhand der Mietwertansätze für selbstgenutzte Geschäftsräume (Schätzerhandbuch, S. 64; aSchätzerhandbuch, Tabelle 3). Dabei wendete sie die tiefst möglichen Mietwertansätze an. Schliesslich legte sie die Kapitalisierungssätze mit Hilfe der Eidgenössischen Schätzungsanleitungen fest (S. 170 bzw. 126). Damit wurden die Steuerwerte der Sägerei nochmals nach unten korrigiert. Laut dem Beschwerdeführer sei indessen eine umfassendere Reduktion der Steuerwerte angezeigt.