a) Die land- und forstwirtschaftlichen genutzten Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet (Art. 14 Abs. 2 StHG, Art. 55 Abs. 1 aStG). Die Ermittlung des Ertragswertes und die Belastungsgrenze richten sich nach dem BGBB (Art. 14 SchäV). Nach Art. 10 Abs. 3 BGBB werden nichtlandwirtschaftliche genutzte Flächen, Gebäude und Anlagen oder Teile davon mit dem Ertragswert, der sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt, in die Schätzung einbezogen. Die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes (Datum des Inkrafttretens: 01.02.2004;