5. Gemäss Art. 56 Abs. 3 lit. c Satz 1 aStG ist von Amtes wegen oder auf Verlangen des Eigentümers eine Zwischenschätzung vorzunehmen (Art. 2 Abs. 2 SchäV), wenn sich der Wert eines Grundstückes durch Änderung im Bestand, Beschaffenheit und Benützungsart oder aus anderen Gründen wesentlich verändert (Art. 2 Abs. 1 lit. a - c SchäV). Die Bewertung erfolgt zu den bei der allgemeinen Neuschätzung angewandten Ansätzen (Art. 56 Abs. 3 lit. c Satz 2 aStG; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 11.11.2007, OG V 07 20, a.a.O., Nr. 31 S. 113 E. 3a). Dementsprechend bestehen vorliegend bei der Zwischenschätzung nicht dieselben Grundlagen wie bei der Neuschätzung.