Ob dieser nun als Zu- oder Nebenerwerb bezeichnet wird, ist bedeutungslos. Jedenfalls entstehen mit der Bewilligung eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes nicht zwei voneinander unabhängige Betriebe. Vielmehr bleiben der landwirtschaftliche Betrieb und der Nebenbetrieb sowohl in raumplanungsrechtlicher Hinsicht als auch unter dem Aspekt des bäuerlichen Bodenrechts als Einheit miteinander verbunden (vgl. Art. 24b Abs. 4 RPG, Art. 7 Abs. 5 BGBB; Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N. 14 zu Art. 24b).