Der Wiederaufbau der Gewerbebaute bedurfte der Zustimmung der Justizdirektion Uri (Art. 30c Abs. 4 aPBG). In Anwendung von Art. 24b RPG erteilte die Justizdirektion Uri mit Verfügung vom 1. April 2005 die Zustimmung. Art. 24b RPG regelt die Zulässigkeit von baulichen Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebes mit oder ohne sachlichen Zusammenhang zur Landwirtschaft. Mit Blick darauf ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sägerei als landwirtschaftlichen Nebenbetrieb auffasste. Ob dieser nun als Zu- oder Nebenerwerb bezeichnet wird, ist bedeutungslos.