b) Gemäss Art. 205 Abs. 1 StG kann die einspracheberechtigte Partei gegen den Einspracheentscheid beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 205 Abs. 3 StG). Die Beschwerdefrist (Art. 205 Abs. 1 StG) und die Formvorschriften (Art. 205 Abs. 2 StG) wurden eingehalten. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV).