205 Abs. 1 StG). Auch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) lässt in vorliegender Materie die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu (Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 StHG; Art. 208 StG). Gleiches ergibt sich aus Art. 89 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11). Art. 86 Abs. 2 BGG verlangt dabei, dass die Kantone als letzte kantonale Instanzen richterliche Behörden bestellen.