2. a) Die SchäV sieht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht nicht ausdrücklich vor (vgl. Art. 54 Abs. 2 lit. b VRPV). Sie nennt als Rechtsmittel in Art. 29 Abs. 1 nur die Einsprache gegen eine Schätzungsverfügung an die kantonale Steuerkommission. Im Anschluss daran verweist die SchäV aber in Art. 29 Abs. 2 für das Verfahren auf Art. 199 StG (so auch Art. 64 Abs. 4 StG; ebenso Art. 56 Abs. 3 lit. a aStG und aArt. 29 SchäV). Der Weiterzug des Einspracheentscheides richtet sich deshalb nach dem StG. Dieses sieht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht vor (Art. 205 Abs. 1 StG).