258 Abs. 3 StG). Die Einsprachen gegen Schätzungsverfügungen, die bis 31. Dezember 2010 eingegangen sind, werden noch von der Schätzungskommission entschieden. Nach Erledigung dieser Einsprachen wird die Schätzungskommission aufgelöst (Art. 268 StG). Fortan kann gegen Schätzungsverfügungen gemäss Art. 29 Abs. 1 Verordnung über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke (Schätzungsverfügung [SchäV, RB 3.2215]) bei der kantonalen Steuerkommission Einsprache erhoben werden.