Es geht hier also nicht um eine landwirtschaftliche Nutzung. Dementsprechend sind die Mietwertansätze selbst genutzter Geschäftsräume zur Anwendung zu bringen. Damit kann einer weiteren Privilegierung gegenüber Gewerbebetrieben in vergleichbaren Situationen in den Bauzonen entgegen gewirkt werden. Obergericht, 11. November 2013, OG V 12 32 Aus den Erwägungen: