{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-11-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-12-32-Sch-_2013-11-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6981", "Checksum": "8d5b174ee2f7c208350d404328894b9b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 12 32_Schätzung von Grundstücken"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.11.2013 2013_OG V 12 32_Schätzung von Grundstücken"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 10 Abs. 3 BGBB, Art. 14 Abs. 2 StHG. Art. 24b Abs. 1quater RPG. Art. 55 Abs. 1 aStG. Art. 14 SchäV. Zwischen- und Neuschätzung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:42", "Checksum": "f148141922ddc7d6c0deb7daba3377f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.11.2013 2013_OG V 12 32_Schätzung von Grundstücken\nRegeste:\nArt. 10 Abs. 3 BGBB, Art. 14 Abs. 2 StHG. Art. 24b Abs. 1quater RPG. Art. 55 Abs. 1 aStG. Art. 14 SchäV. Zwischen- und Neuschätzung. \n\n b) Tatsächlich erscheint der Betrieb der Sägerei eingeschränkt zu sein,\ninsbesondere während der Wintermonate. Trotzdem kann von einem ganzjährigen Betrieb\ngesprochen werden, was der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede stellt. Er selbst führt\naus, dass die Sägerei ganzjährig als Zuerwerb betrieben wird (Eingabe des\nBeschwerdeführers vom 07.12.2012, S. 1). Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer\nbehaupteten Einschränkungen bereits Rechnung getragen, indem sie die tiefst möglichen\nMietwertansätze der Ertragswertschätzung zu Grunde gelegt hat. Eine weiter gehende\nReduktion kommt daher nicht in Frage. Vielmehr sei daran erinnert, dass dem\nvorinstanzlichen Ermessen Schranken gesetzt sind. Insgesamt ist die steueramtliche\nSchätzung der Sägerei nicht zu beanstanden.\n\n7. Auf die Durchführung des beantragten Augenscheins ist zu verzichten. Die\nvorhandene Aktenlage kann als ausreichend betrachtet werden.\n"}