{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-11-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-12-32-Sch-_2013-11-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6981", "Checksum": "8d5b174ee2f7c208350d404328894b9b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 12 32_Schätzung von Grundstücken"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.11.2013 2013_OG V 12 32_Schätzung von Grundstücken"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 10 Abs. 3 BGBB, Art. 14 Abs. 2 StHG. Art. 24b Abs. 1quater RPG. Art. 55 Abs. 1 aStG. Art. 14 SchäV. Zwischen- und Neuschätzung. 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Ob dieser nun als Zu- oder Nebenerwerb bezeichnet wird, ist\nbedeutungslos. Jedenfalls entstehen mit der Bewilligung eines landwirtschaftlichen\nNebenbetriebes nicht zwei voneinander unabhängige Betriebe. Vielmehr bleiben der\nlandwirtschaftliche Betrieb und der Nebenbetrieb sowohl in raumplanungsrechtlicher Hinsicht\nals auch unter dem Aspekt des bäuerlichen Bodenrechts als Einheit miteinander verbunden\n(vgl. Art. 24b Abs. 4 RPG, Art. 7 Abs. 5 BGBB; Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz,\nBern 2006, N. 14 zu Art. 24b).\n\n5. Gemäss Art. 56 Abs. 3 lit. c Satz 1 aStG ist von Amtes wegen oder auf\nVerlangen des Eigentümers eine Zwischenschätzung vorzunehmen (Art. 2 Abs. 2 SchäV),\nwenn sich der Wert eines Grundstückes durch Änderung im Bestand, Beschaffenheit und\nBenützungsart oder aus anderen Gründen wesentlich verändert (Art. 2 Abs. 1 lit. a - c\nSchäV). Die Bewertung erfolgt zu den bei der allgemeinen Neuschätzung angewandten\nAnsätzen (Art. 56 Abs. 3 lit. c Satz 2 aStG; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom\n11.11.2007, OG V 07 20, a.a.O., Nr. 31 S. 113 E. 3a). Dementsprechend bestehen\nvorliegend bei der Zwischenschätzung nicht dieselben Grundlagen wie bei der\nNeuschätzung. Was die Neuschätzung anbelangt, präsentiert sich die Rechtslage wie folgt:\n\na) Die land- und forstwirtschaftlichen genutzten Grundstücke werden zum\nErtragswert bewertet (Art. 14 Abs. 2 StHG, Art. 55 Abs. 1 aStG). Die Ermittlung des\nErtragswertes und die Belastungsgrenze richten sich nach dem BGBB (Art. 14 SchäV). Nach\nArt. 10 Abs. 3 BGBB werden nichtlandwirtschaftliche genutzte Flächen, Gebäude und\nAnlagen oder Teile davon mit dem Ertragswert, der sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen\nNutzung ergibt, in die Schätzung einbezogen. Die Anleitung für die Schätzung des\nlandwirtschaftlichen Ertragswertes (Datum des Inkrafttretens: 01.02.2004; nachfolgend:\nEidgenössische Schätzungsanleitung) findet sich im Anhang 1 zur Verordnung über das\nbäuerliche Bodenrecht (VBB, SR 211.412.110). Sie ist für die Schätzungsbehörden und\nSchätzungsexperten verbindlich (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 VBB). In der Eidgenössischen\nSchätzungsanleitung wird festgehalten, dass nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art.\n24b RPG) fest zum landwirtschaftlichen Gewerbe gehören. Deren Bewertung erfolgt gemäss\nArt. 10 Abs. 3 BGBB nach dem Ertragswert aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung (S.\n16). Dabei gilt der kapitalisierte Mietwert (Mietwert x 100 / Kapitalisierungssatz) als\nErtragswert (Eidgenössische Schätzungsanleitung, S. 17; zum Ganzen Weisung Nr. 5.02 der\nFinanzdirektion [nachfolgend: Schätzerhandbuch], S. 40 und 80).\n\nb) Im Unterschied dazu, sind bei der Zwischenschätzung der Anhang zur\nVerordnung über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes (Datum des\nInkrafttretens: 01.08.1986) und das Arbeitshandbuch der kantonalen\nLiegenschaftsschätzungskommission Uri für die steueramtliche Schätzung der Grundstücke\nvom 2. Juli 1990 (nachfolgend: aSchätzerhandbuch) massgebend.\n\n6. Die Vorinstanz berechnete die Mietwerte anhand der Mietwertansätze für\nselbstgenutzte Geschäftsräume (Schätzerhandbuch, S. 64; aSchätzerhandbuch, Tabelle 3).\nDabei wendete sie die tiefst möglichen Mietwertansätze an. Schliesslich legte sie die\nKapitalisierungssätze mit Hilfe der Eidgenössischen Schätzungsanleitungen fest (S. 170\nbzw. 126). Damit wurden die Steuerwerte der Sägerei nochmals nach unten korrigiert. Laut\ndem Beschwerdeführer sei indessen eine umfassendere Reduktion der Steuerwerte\nangezeigt. Sein Ansinnen begründet der Beschwerdeführer damit, dass die Ausstattung der\nGewerbebaute minimal und der Betrieb der Sägerei im Winter eingeschränkt sei sowie die\nZufahrtsmöglichkeiten bedingt seien.\n\na) Zwar wird der landwirtschaftliche Nebenbetrieb in die Ertragswertschätzung\nmiteinbezogen, jedoch stellt Art. 10 Abs. 3 BGBB klar, dass solches unter dem Aspekt, dass\neine nichtlandwirtschaftliche Nutzung zu bewerten ist, zu erfolgen hat. Es geht hier also nicht\num eine landwirtschaftliche Nutzung. Dementsprechend sind die Mietwertansätze\nselbstgenutzter Geschäftsräume zur Anwendung zu bringen. Damit kann einer weiteren\nPrivilegierung gegenüber Gewerbebetrieben in vergleichbaren Situationen in den Bauzonen\nentgegen gewirkt werden (vgl. Art. 24b1quater RPG, aArt. 40 Abs. 3 RPV; Erläuterungen des\nBundesamtes für Raumentwicklung zur Revision der RPV vom 04.07.2007, S. 7).\n\n"}