{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-11-11", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-12-32-Sch-_2013-11-11.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6981", "Checksum": "8d5b174ee2f7c208350d404328894b9b"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 12 32_Schätzung von Grundstücken"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.11.2013 2013_OG V 12 32_Schätzung von Grundstücken"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 10 Abs. 3 BGBB, Art. 14 Abs. 2 StHG. Art. 24b Abs. 1quater RPG. Art. 55 Abs. 1 aStG. Art. 14 SchäV. Zwischen- und Neuschätzung. 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Dabei gilt der kapitalisierte Mietwert als Ertragswert.\nZwar wird der landwirtschaftliche Nebenbetrieb in die Ertragswertschätzung\nmiteinbezogen, jedoch stellt Art. 10 Abs. 3 BGBB klar, dass solches unter dem\nAspekt, dass eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung zu bewerten ist, zu\nerfolgen hat. Es geht hier also nicht um eine landwirtschaftliche Nutzung.\nDementsprechend sind die Mietwertansätze selbst genutzter Geschäftsräume\nzur Anwendung zu bringen. Damit kann einer weiteren Privilegierung\ngegenüber Gewerbebetrieben in vergleichbaren Situationen in den Bauzonen\nentgegen gewirkt werden.\n\nObergericht, 11. November 2013, OG V 12 32\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. a) Das Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri vom 26. September 2010\n(RB 3.2211; nachfolgend: StG) ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Dementsprechend ist\ndas bisherige Steuergesetz vom 17. Mai 1992 (nachfolgend: aStG) aufgehoben worden (Art.\n257 Ziff. 1 StG). Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2011\nzu Ende gehende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerperiode 2010 werden\nnach bisherigem Recht vorgenommen (Art. 258 Abs. 1 StG). Nach Inkrafttreten des neuen\nSteuergesetzes gelten nur noch die Verfahrensbestimmungen des neuen Rechts (Art. 258\nAbs. 3 StG). Die Einsprachen gegen Schätzungsverfügungen, die bis 31. Dezember 2010\neingegangen sind, werden noch von der Schätzungskommission entschieden. Nach\nErledigung dieser Einsprachen wird die Schätzungskommission aufgelöst (Art. 268 StG).\nFortan kann gegen Schätzungsverfügungen gemäss Art. 29 Abs. 1 Verordnung über die\nsteueramtliche Schätzung der Grundstücke (Schätzungsverfügung [SchäV, RB 3.2215]) bei\nder kantonalen Steuerkommission Einsprache erhoben werden.\n\nb) Am 20. September 2006 ordnete der Landrat des Kantons Uri die allgemeine\nNeuschätzung der Grundstücke an (Art. 56 Abs. 1 aStG; Protokoll des Landrates des\nKantons Uri vom 18./20.09.2006, Ziff. 2.5). Diese ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten und\nlöste die seit 1. Januar 1993 geltende Schätzung ab (vgl. Bericht und Antrag des\nRegierungsrates vom 27.06.2006 an den Landrat zur allgemeinen Neuschätzung der\nGrundstücke, S. 2).\n\n2. a) Die SchäV sieht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht nicht\nausdrücklich vor (vgl. Art. 54 Abs. 2 lit. b VRPV). Sie nennt als Rechtsmittel in Art. 29 Abs. 1\nnur die Einsprache gegen eine Schätzungsverfügung an die kantonale Steuerkommission.\nIm Anschluss daran verweist die SchäV aber in Art. 29 Abs. 2 für das Verfahren auf Art. 199\nStG (so auch Art. 64 Abs. 4 StG; ebenso Art. 56 Abs. 3 lit. a aStG und aArt. 29 SchäV). Der\nWeiterzug des Einspracheentscheides richtet sich deshalb nach dem StG. Dieses sieht die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht vor (Art. 205 Abs. 1 StG). Auch das\nBundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden\n(StHG, SR 642.14) lässt in vorliegender Materie die Beschwerde in öffentlichrechtlichen\nAngelegenheiten an das Bundesgericht zu (Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 StHG; Art. 208 StG).\nGleiches ergibt sich aus Art. 89 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR\n211.412.11). Art. 86 Abs. 2 BGG verlangt dabei, dass die Kantone als letzte kantonale\nInstanzen richterliche Behörden bestellen. Der Einspracheentscheid über eine\nSchätzungsverfügung kann somit mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht\nweitergezogen werden (Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 11.11.2007, OG V 07\n20, und vom 20.07.2007, OG V 06 50, beide publ. in Rechenschaftsbericht über die\nRechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2006 und 2007, Nr. 31 S. 112 und Nr. 32 S.\n115).\n\nb) Gemäss Art. 205 Abs. 1 StG kann die einspracheberechtigte Partei gegen den\nEinspracheentscheid beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Mit der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des\nvorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 205 Abs. 3 StG). Die Beschwerdefrist (Art.\n205 Abs. 1 StG) und die Formvorschriften (Art. 205 Abs. 2 StG) wurden eingehalten. Der\nBeschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein\nschutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs.\n1 lit. a VRPV).\n\nAuf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach einzutreten.\n\n3. Die Gewerbebaute als Bestandteil der Liegenschaft Nr. 342 wurde am 1.\nOktober 2010 fertig gestellt. Insgesamt besteht eine Fläche von 718 m2, wovon 320 m2\nlandwirtschaftlich begründet sind. Die restliche Fläche im Umfang von 398 m2 wird für die\nSägerei (einschliesslich ʺSchärfereiʺ und Lagerraum) beansprucht. Die Gewerbebaute\numfasst ein Unter- und Erdgeschoss. Die Sägerei befindet sich im Erdgeschoss. Strittig vor\nObergericht ist die Bewertung der Gewerbebaute im Rahmen der Zwischen- und\nNeuschätzung, soweit sie dem Betrieb der Sägerei dient. Die Bewertung der\nlandwirtschaftlich genutzten Teile der Gewerbebaute blieb unangefochten. Damit stellt die\nSchätzung der Sägerei den Streitgegenstand dar. Es gilt also zu prüfen, ob die von der\nVorinstanz ermittelten Steuerwerte zutreffen.\n\n4. Der Klärung bedarf zunächst, als was die Sägerei zu betrachten ist. Dabei\nspricht der Beschwerdeführer von einem Zuerwerb.\n\n"}