10. Es bleibt mit Blick auf das Rechtsmittel festzuhalten, dass auch die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- nicht erreicht wird (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ist also nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG). Ansonsten steht der Beschwerdeführerin bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG).