9. Der Wortlaut der Ziffer 1 des Dispositives der angefochtenen Verfügung stimmt mit deren Begründung nicht überein. Mit vorliegendem Entscheid wird eine entsprechende Korrektur vorgenommen. In materieller Hinsicht wird aber die Ansicht der Vorinstanz gestützt. Unter diesen Umständen erscheint es angesichts der für das Beschwerdeverfahren geltend gemachten Anwaltskosten von rund Fr. 2'672.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gerechtfertigt zu sein, der Beschwerdeführerin lediglich eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- zuzusprechen. Sie geht zulasten der Vorinstanz (Art. 37 Abs. 3 VRPV).