Obligationenrecht I, 5. Aufl., 2011, N. 10 zu Art. 330a). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am Ende ihrer Anstellung einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von Fr. 6'100.95 hatte. Eine Erschwerung des beruflichen Fortkommens ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Streitwertbemessung ist vorliegend von einem ganzen Monatslohn auszugehen. Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- wird nicht überstritten, womit keine Kosten zu erheben sind.