Die Vorinstanz macht hierzu in der Eingabe vom 3. August 2012 auch keine Angaben. Entsprechend der vorliegenden (sowie der vorinstanzlichen) Erwägungen ist der Zeugnisentwurf vom 27. Oktober 2011 als massgebend zu betrachten. In diesem werden die zwei Tätigkeiten welche die Beschwerdeführerin während der Anstellung bei der Q inne hatte, übersichtlicher und detaillierter umschrieben. Alsdann ist darin ein Schlusssatz enthalten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Zeugnisentwurf vom 27. Oktober 2011 unter Berücksichtigung der zu ergänzenden Gesamtbenotung ein rechtskonformes Arbeitszeugnis darstellt.