Der überarbeitete Zeugnisentwurf vom 27. Oktober 2011 ist von einem unbeteiligten Dritten nach Treu und Glauben als gutes Arbeitszeugnis zu verstehen, was der tatsächlichen Leistung der Beschwerdeführerin entspricht. 7. Obschon in den vorinstanzlichen Erwägungen auf den von der Q erarbeiteten Zeugnisentwurf vom 27. Oktober 2011 Bezug genommen wird, verfügte die Vorinstanz, dass das Arbeitszeugnis datiert vom 17. März 2011 mit einer Gesamtbenotung zu ergänzen sei. Wie die Vorinstanz die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung verstanden hat, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Die Vorinstanz macht hierzu in der Eingabe vom 3. August 2012 auch keine Angaben.