6. Neben der Vollständigkeit muss ein Arbeitszeugnis inhaltlich auch richtig sein. Im schweizerischen Recht geht der Grundsatz der Wahrheitspflicht dem Grundsatz des Wohlwollens vor (Müller/Thalmann, a.a.O., S. 55). Entscheidend ist, wie ein unbeteiligter Dritter das Zeugnis nach Treu und Glauben verstehen darf. Dieses Verständnis soll den Tatsachen entsprechen (BGE 4C.60/2005 vom 28.04.2005 E. 4.1). Der überarbeitete Zeugnisentwurf vom 27. Oktober 2011 ist von einem unbeteiligten Dritten nach Treu und Glauben als gutes Arbeitszeugnis zu verstehen, was der tatsächlichen Leistung der Beschwerdeführerin entspricht.