f) Ferner hat das Arbeitszeugnis eine detaillierte Auflistung der wichtigen Funktionen und der das Arbeitsverhältnis prägenden Tätigkeiten des Arbeitnehmers zu enthalten (BGE 4A_432/2009 vom 10.11.2009 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin behauptet zu Unrecht, dass die Aufzählung im Arbeitszeugnis unvollständig sei. Im überarbeiteten Zeugnistext vom 27. Oktober 2011 sind die Tätigkeitsfelder der Beschwerdeführerin als Sach- und Aussendienstmitarbeiterin genau umschrieben und detailliert beziehungsweise übersichtlich aufgelistet. Das Erfordernis der genügenden Spezifikation verlangt, dass sich ein zukünftiger Arbeitgeber aufgrund der beschriebenen Arbeitstätigkeit ein aussagekräftiges