e) Zur Beurteilung des Verhaltens ist nur das dienstliche Verhalten massgebend, das heisst das Auftreten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses (Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar, 2010, N. 8 zu Art. 330a OR). Die Beurteilung im vorliegenden Fall ist zwar knapp, jedoch ist sie wohlwollend und klar formuliert. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, entspricht diese Formulierung einer geschätzten und kollegialen Mitarbeiterin.