d) Die Vorinstanz stellt richtigerweise fest, dass im Arbeitszeugnis eine Gesamtbeurteilung fehlt, mithin verfügte, dass das Arbeitszeugnis wie folgt zu ergänzen sei: ʺFrau X erledigte ihre Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheitʺ. Die Formulierung einer Gesamtqualifikation ist heute verkehrsüblich (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 3 zu Art. 330a OR). Deshalb ist es aufgrund des Wohlwollensgrundsatzes sinnvoll, in das vorliegende eher kurz gefasste Arbeitszeugnis eine positive Gesamtqualifikation aufzunehmen.