Bei Personen mit Führungsaufgaben wird aber zusätzlich das Führungsverhalten beurteilt (Art. 7 Abs. 2 Reglement über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitergespräche). Letztlich kann aus der Aktenlage nicht darauf geschlossen werden, dass die Leistung der Beschwerdeführerin überdurchschnittlich gut war, wie es im vorgeschlagenen Zeugnis formuliert wird. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihre Arbeitsleistung im Arbeitszeugnis als sehr gut beurteilt wird, folglich ihrem Berichtigungsbegehren diesbezüglich nicht Folge zu leisten ist.