Dazu war sie aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation befähigt. In Anbetracht des Engagements der Beschwerdeführerin bei der Einarbeitung in die Aufgabe als Abklärungsperson wurde ihr eine ausserordentliche Zuwendung gemäss Art. 42 Abs. 1 PV entrichtet. Die Q stellt den Umstand, dass die Beschwerdeführerin wesentlich beim Aufbau des Abklärungsdienstes beteiligt war, nicht in Abrede, was sich auch aus dem Zeugnisentwurf vom 27. Oktober 2011 ergibt. So weist die Q darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich sehr selbstständig in ihren Aufgabenbereich eingearbeitet und sich massgeblich am Aufbau des Abklärungsdienstes beteiligt hat.