Die hervorragende Arbeitsleistung ergibt sich nach Meinung der Beschwerdeführerin insbesondere aus dem Umstand, dass ihr Ende 2009 eine ausserordentliche Zuwendung gemäss Art. 42 PV ausbezahlt worden ist, und der vorliegenden Aktenlage (vgl. unter anderem Gesprächsnotiz von Y vom 16.05.2008; E-Mails desselben vom 23.10.2008 und 24.10.2008; Schreiben desselben vom 22.12.2009). Aus den Vorakten ist ersichtlich, dass die Leistung der Beschwerdeführerin als gut bewertet wurde und der Wechsel in den Aussendienst auf Wunsch der Beschwerdeführerin stattfand. Dazu war sie aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation befähigt.