b) In casu rügt die Beschwerdeführerin, dass ihre sehr gute Arbeitsleistung und ihre berufliche Qualifikation nicht in das Arbeitszeugnis aufgenommen worden seien. Wenn die Arbeitnehmerin die Berichtigung eines guten Zeugnisses in ein sehr gutes Zeugnis verlangt, so trägt sie die Beweislast dafür (BGE 4A_117/2007 und 4A_127/2007 vom 13.09.2007 E. 7.1; Müller/Thalmann, a.a.O., S. 109). Die hervorragende Arbeitsleistung ergibt sich nach Meinung der Beschwerdeführerin insbesondere aus dem Umstand, dass ihr Ende 2009 eine ausserordentliche Zuwendung gemäss Art.