a) Die Beurteilung der Leistung umfasst das berufliche Können des Arbeitnehmers, die erbrachte Arbeitsleistung in quantitativer und qualitativer Hinsicht sowie die Arbeitsbereitschaft (Müller/Thalmann, a.a.O., S. 50; Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 2006, N. 14 zu Art. 330a OR). Im vorliegenden Fall wurde die Leistung der Beschwerdeführerin zwar bloss in vier Sätzen beurteilt. Die Formulierung im Arbeitszeugnis ist jedoch klar, eindeutig und wohlwollend. Es wird eine gute Arbeitsleistung umschrieben.