330a OR). Die Beschwerdeführerin äusserte sich dahingehend, dass die Leistung und das Verhalten lediglich in vier Zeilen beurteilt werde, was nicht dem Grundsatz der Vollständigkeit entspräche. Die Vorinstanz sah hingegen davon ab, die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Formulierung für die Leistung und das Verhalten in das Zeugnis aufzunehmen.