5. Vorliegend besteht Uneinigkeit darüber, ob das Arbeitszeugnis vollständig ist. Das Vollständigkeitserfordernis setzt voraus, dass Arbeitszeugnisse alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen von Leistungen und Verhalten enthalten, die für das Gesamtbild des Arbeitnehmers von Bedeutung sind (Müller/Thalmann, a.a.O., S. 50; Anwaltsrevue 6-7/2002 S. 37). Ein neuer Arbeitgeber muss sich durch die konkrete und ausführliche Schilderung der Leistung und des Verhaltens ein aussagekräftiges Bild über die Qualifikation des Arbeitnehmers machen können (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 3 zu Art. 330a OR).