Bei der Abfassung eines Zeugnisses sind somit die Grundsätze des Wohlwollens, der Wahrheit und der Vollständigkeit zu beachten. Sind diese Grundsätze verletzt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses (Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 29.06.2011, publ. in BVR 2011, S. 573 E. 4.2.1). Der Arbeitgeber ist aber im Rahmen der obgenannten Grundsätze frei, das Arbeitszeugnis auszugestalten, das heisst, die Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Zeugnisinhalt (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl., Zürich 2012, N. 3b zu Art. 330a OR; ZBI 104/2003 S. 172).