in BVR 2011, S. 573 E. 4.2.1; Müller/Thalmann, Streitpunkt Arbeitszeugnis, Basel 2012, S. 20 f.). Ein solches qualifiziertes Zeugnis beziehungsweise Vollzeugnis soll einerseits das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers fördern und deshalb wohlwollend formuliert werden. Andererseits soll es künftigen Arbeitgebern ein möglichst getreues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben, weshalb es grundsätzlich wahr und vollständig zu sein hat (BGE 136 III 511 E. 4.1, 129 III 180 E. 3.2; BGE 4A_432/2009 vom 10.11.2009 E. 3.1). Bei der Abfassung eines Zeugnisses sind somit die Grundsätze des Wohlwollens, der Wahrheit und der Vollständigkeit zu beachten.