4. Zwischen den Parteien bestand ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis. Das Rechtsverhältnis untersteht dem kantonalen öffentlichen Recht. Strittig ist die Formulierung des Arbeitszeugnisses. Gemäss Art. 62 Abs. 1 PV haben die Angestellten jederzeit Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, welches über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. Diese Bestimmung lautet praktisch identisch wie Art. 330a OR. Daher ist Art. 62 Abs. 1 PV im Einklang mit der obligationsrechtlichen Norm auszulegen (Entscheid Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 29.06.2011, publ. in BVR 2011, S. 573 E. 4.2.1;