Zwar ergibt sich die materielle Richtigkeit aus der Entscheidbegründung; ob die Begründung überzeugt beziehungsweise inhaltlich standhält, bildet indessen keine Frage des rechtlichen Gehörs (BGE 121 III 334 f. E. 3c; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, S. 360 und 405). Die von der Beschwerdeführerin gerügte Gehörsverletzung ist also unbegründet.