b) Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16.05.2012) und hatte Einsicht in das Personaldossier. Ausserdem wurde ihrem Anliegen Rechnung getragen und die Gesamtbenotung unmittelbar in das Verfügungsdispositiv aufgenommen. Wie dieses letztlich auszusehen hat, ist aber eine materielle Frage. Zwar ergibt sich die materielle Richtigkeit aus der Entscheidbegründung;