a) Der Umfang des Anspruches auf rechtliches Gehör im kantonalen Verwaltungsverfahren bestimmt sich in erster Linie nach den anwendbaren Verfahrensvorschriften des Bundes und des Kantons (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1676). Gemäss Art. 15 Abs. 1 VRPV beachten die Behörden in jedem Verfahren, das zu einer Verfügung führt, die Grundsätze des rechtlichen Gehörs. Der kantonalrechtliche Anspruch geht nicht über denjenigen in Art. 29 Abs. 2 BV hinaus (Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 16.02.1994 an den Landrat zur VRPV, S. 16 ff.). Somit kann weitgehend auf die diesbezügliche Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden.