2. Vorab rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dazu bringt sie vor, dass sie davon ausgehen konnte, dass angesichts des Zeugnisentwurfes dieser mit einer Gesamtbenotung ergänzt würde, welche länger als nur ein Satz wäre. Sie hätte in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2012 darauf hingewiesen, dass ein erweiterter Zeugnistext Bestandteil der Verfügung und dementsprechend auch Gegenstand des rechtlichen Gehörs sein müsste. In diesem Punkt wäre ihr nicht gefolgt worden, was einer Gehörsverletzung gleichzustellen sei.