Die Geschäftsleitung der Sozialversicherungsstelle Uri stellt deren Personal an und regelt die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses. Dabei gilt die Personalverordnung (Art. 11 Abs. 1 Verordnung über die Sozialversicherungsstelle Uri). Die Geschäftsleitung der Sozialversicherungsstelle Uri hat also künftig anstelle der Aufsichtskommission für die Ausgleichskasse des Kantons Uri über personalrechtliche Belange zu entscheiden (vgl. aArt. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit a Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung). Jedoch bestimmt sich der Rechtsweg sowohl unter alter als auch unter neuer Zuständigkeit nach der Personalverordnung (PV, RB 2.4211).