Bei der Abfassung eines Arbeitszeugnisses sind die Grundsätze des Wohlwollens, der Wahrheit und der Vollständigkeit zu beachten. Sind diese Grundsätze verletzt, hat die Angestellte einen Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses. Der Arbeitgeber ist aber im Rahmen dieser Grundsätze frei, das Arbeitszeugnis auszugestalten. Die Angestellte trägt die Beweislast, wenn sie die Berichtigung eines guten in ein sehr gutes Arbeitszeugnis verlangt. Ein solcher Anspruch ist vorliegend nicht gegeben. Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Obergericht, 8. März 2013, OG V 12 28 Aus den Erwägungen: