{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-03-08", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-12-28-Pers_2013-03-08.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6656", "Checksum": "3c45f2a62826cb6fd452afb960565394"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 12 28_Personalrecht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 08.03.2013 2013_OG V 12 28_Personalrecht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 62 Abs. 1, Art. 72 Abs. 2 PV. 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Obschon in den vorinstanzlichen Erwägungen auf den von der Q erarbeiteten\nZeugnisentwurf vom 27. Oktober 2011 Bezug genommen wird, verfügte die Vorinstanz, dass\ndas Arbeitszeugnis datiert vom 17. März 2011 mit einer Gesamtbenotung zu ergänzen sei.\nWie die Vorinstanz die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung verstanden hat, kann nicht\nabschliessend beurteilt werden. Die Vorinstanz macht hierzu in der Eingabe vom 3. August\n2012 auch keine Angaben. Entsprechend der vorliegenden (sowie der vorinstanzlichen)\nErwägungen ist der Zeugnisentwurf vom 27. Oktober 2011 als massgebend zu betrachten. In\ndiesem werden die zwei Tätigkeiten welche die Beschwerdeführerin während der Anstellung\nbei der Q inne hatte, übersichtlicher und detaillierter umschrieben. Alsdann ist darin ein\nSchlusssatz enthalten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Zeugnisentwurf vom 27.\nOktober 2011 unter Berücksichtigung der zu ergänzenden Gesamtbenotung ein\nrechtskonformes Arbeitszeugnis darstellt.\n\nGesagtes erhellt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutzuheissen\nund die vorinstanzliche Verfügung insoweit abzuändern ist, als das Arbeitszeugnis gemäss\nEntwurf vom 27. Oktober 2011 mit der verfügten Gesamtbenotung zu ergänzen ist.\n\n8. Streitigkeiten betreffend Formulierung von Arbeitszeugnissen sind nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtes und der Lehre vermögensrechtlicher Natur (BGE 116\nII 380 E. 2b; BGE 1C_195/2007 vom 17.12.2007 E. 2). Das Verfahren ist für beide Parteien\nkostenlos, sofern der Streitwert die in Artikel 343 OR festgelegte Streitwertgrenze nicht\nübersteigt (Art. 73 Abs. 1 PV). Art. 343 OR wurde mit Inkrafttreten der Schweizerischen\nZivilprozessordnung aufgehoben. Neu sind Art. 113 Abs. 2 lit. d und Art. 114 lit. c ZPO\nmassgebend. Gemäss Letzterem werden im Entscheidverfahren bis zu einem Streitwert von\nFr. 30'000.-- keine Gerichtskosten gesprochen. Auch nach Inkrafttreten der Schweizerischen\nZivilprozessordnung besteht Unklarheit über die Höhe des Streitwertes bei Streitigkeiten\nüber Arbeitszeugnisse (Müller/Thalmann, a.a.O., S. 110 f.; Rehbinder/Stöckli, a.a.O. N. 23 zu\nArt. 330a OR). Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann in einem Verfahren\nbetreffend Ausstellung oder Inhalt eines Arbeitszeugnisses der Streitwert nicht absolut nach\neiner bestimmten Anzahl Monatslöhne bestimmt werden, sondern die Erschwerung des\nberuflichen Fortkommens des Arbeitnehmers ist für den Wert von Bedeutung (BGE\n8C_151/2010 vom 31.08.2010 E. 2.5 - 2.8; Müller/Thalmann, a.a.O., S. 111). In Betracht\nfallen dabei Kriterien, wie die berufliche Stellung der Beschwerdeführerin, ihre bisher\nausgeübten Funktionen, die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie ihr Gehalt (BGE\n1C_195/2007 vom 17.12.2007 E. 3; Wolfang Portmann, in Basler Kommentar,\nObligationenrecht I, 5. Aufl., 2011, N. 10 zu Art. 330a). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die\nBeschwerdeführerin am Ende ihrer Anstellung einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von\nFr. 6'100.95 hatte. Eine Erschwerung des beruflichen Fortkommens ist nicht ersichtlich.\nHinsichtlich der Streitwertbemessung ist vorliegend von einem ganzen Monatslohn\nauszugehen. Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- wird nicht überstritten, womit keine\nKosten zu erheben sind.\n\n9. Der Wortlaut der Ziffer 1 des Dispositives der angefochtenen Verfügung stimmt mit\nderen Begründung nicht überein. Mit vorliegendem Entscheid wird eine entsprechende\nKorrektur vorgenommen. In materieller Hinsicht wird aber die Ansicht der Vorinstanz\ngestützt. Unter diesen Umständen erscheint es angesichts der für das Beschwerdeverfahren\ngeltend gemachten Anwaltskosten von rund Fr. 2'672.-- (inklusive Auslagen und\nMehrwertsteuer) gerechtfertigt zu sein, der Beschwerdeführerin lediglich eine\nParteientschädigung von Fr. 750.-- zuzusprechen. Sie geht zulasten der Vorinstanz (Art. 37\nAbs. 3 VRPV).\n\n10. Es bleibt mit Blick auf das Rechtsmittel festzuhalten, dass auch die Streitwertgrenze\nvon Fr. 15'000.-- nicht erreicht wird (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in\nöffentlichrechtlichen Angelegenheiten ist also nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von\ngrundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG). Ansonsten steht der\nBeschwerdeführerin bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG).\n"}