{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-03-08", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-12-28-Pers_2013-03-08.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6656", "Checksum": "3c45f2a62826cb6fd452afb960565394"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 12 28_Personalrecht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 08.03.2013 2013_OG V 12 28_Personalrecht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 62 Abs. 1, Art. 72 Abs. 2 PV. 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Die hervorragende Arbeitsleistung\nergibt sich nach Meinung der Beschwerdeführerin insbesondere aus dem Umstand, dass ihr\nEnde 2009 eine ausserordentliche Zuwendung gemäss Art. 42 PV ausbezahlt worden ist,\nund der vorliegenden Aktenlage (vgl. unter anderem Gesprächsnotiz von Y vom 16.05.2008;\nE-Mails desselben vom 23.10.2008 und 24.10.2008; Schreiben desselben vom 22.12.2009).\nAus den Vorakten ist ersichtlich, dass die Leistung der Beschwerdeführerin als gut bewertet\nwurde und der Wechsel in den Aussendienst auf Wunsch der Beschwerdeführerin stattfand.\nDazu war sie aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation befähigt. In Anbetracht des\nEngagements der Beschwerdeführerin bei der Einarbeitung in die Aufgabe als\nAbklärungsperson wurde ihr eine ausserordentliche Zuwendung gemäss Art. 42 Abs. 1 PV\nentrichtet. Die Q stellt den Umstand, dass die Beschwerdeführerin wesentlich beim Aufbau\ndes Abklärungsdienstes beteiligt war, nicht in Abrede, was sich auch aus dem\nZeugnisentwurf vom 27. Oktober 2011 ergibt. So weist die Q darauf hin, dass die\nBeschwerdeführerin sich sehr selbstständig in ihren Aufgabenbereich eingearbeitet und sich\nmassgeblich am Aufbau des Abklärungsdienstes beteiligt hat. Insgesamt wurde indessen die\nLeistung und das Verhalten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Mitarbeiterinnen- und\nMitarbeitergespräche (nachfolgend: MAG) dahingehend beurteilt, dass die Anforderungen\nund Zielvorgaben erfüllt wurden (Art. 7 Abs. 3 lit. b Reglement über die Mitarbeiterinnen und\nMitarbeitergespräche [RB 2.4215]) respektive eine gute Arbeitsleistung erbracht wurde. Zu\nbeachten gilt es aber, dass das Ergebnisblatt betreffend MAG vom 30. September 2009\nweder von der Beschwerdeführerin noch von der vorgesetzten Person unterschrieben wurde.\nEntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es dem ganzen Personal des Kantons Uri\nmöglich, die Beurteilungsstufe ʺAʺ zu erreichen (Art. 2 Abs. 1 Reglement über die\nMitarbeiterinnen und Mitarbeitergespräche). Bei Personen mit Führungsaufgaben wird aber\nzusätzlich das Führungsverhalten beurteilt (Art. 7 Abs. 2 Reglement über die\nMitarbeiterinnen und Mitarbeitergespräche). Letztlich kann aus der Aktenlage nicht darauf\ngeschlossen werden, dass die Leistung der Beschwerdeführerin überdurchschnittlich gut\nwar, wie es im vorgeschlagenen Zeugnis formuliert wird. Die Beschwerdeführerin hat keinen\nAnspruch darauf, dass ihre Arbeitsleistung im Arbeitszeugnis als sehr gut beurteilt wird,\nfolglich ihrem Berichtigungsbegehren diesbezüglich nicht Folge zu leisten ist.\n\nc) Im Zeugnisentwurf vom 27. Oktober 2011 fehlen ausführliche Bemerkungen zu\nden Leistungskriterien wie Leistungsbereitschaft, Belastbarkeit, Fachwissen,\nVertrauenswürdigkeit, Loyalität und Innovationsfähigkeit. Dies muss von einem Leser\ndahingehend gedeutet werden, dass diese Leistungen keiner besonderen Erwähnungen\nbedürfen und als ʺgutʺ qualifiziert werden können (Müller/Thalmann, a.a.O., S. 71).\n\nd) Die Vorinstanz stellt richtigerweise fest, dass im Arbeitszeugnis eine\nGesamtbeurteilung fehlt, mithin verfügte, dass das Arbeitszeugnis wie folgt zu ergänzen sei:\nʺFrau X erledigte ihre Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheitʺ. Die Formulierung einer\nGesamtqualifikation ist heute verkehrsüblich (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 3 zu Art.\n330a OR). Deshalb ist es aufgrund des Wohlwollensgrundsatzes sinnvoll, in das vorliegende\neher kurz gefasste Arbeitszeugnis eine positive Gesamtqualifikation aufzunehmen.\n\ne) Zur Beurteilung des Verhaltens ist nur das dienstliche Verhalten massgebend,\ndas heisst das Auftreten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses\n(Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar, 2010, N. 8 zu Art. 330a OR). Die Beurteilung im\nvorliegenden Fall ist zwar knapp, jedoch ist sie wohlwollend und klar formuliert. Wie die\nVorinstanz richtigerweise festhält, entspricht diese Formulierung einer geschätzten und\nkollegialen Mitarbeiterin.\n\nf) Ferner hat das Arbeitszeugnis eine detaillierte Auflistung der wichtigen\nFunktionen und der das Arbeitsverhältnis prägenden Tätigkeiten des Arbeitnehmers zu\nenthalten (BGE 4A_432/2009 vom 10.11.2009 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin behauptet zu\nUnrecht, dass die Aufzählung im Arbeitszeugnis unvollständig sei. Im überarbeiteten\nZeugnistext vom 27. Oktober 2011 sind die Tätigkeitsfelder der Beschwerdeführerin als\nSach- und Aussendienstmitarbeiterin genau umschrieben und detailliert beziehungsweise\nübersichtlich aufgelistet. Das Erfordernis der genügenden Spezifikation verlangt, dass sich\nein zukünftiger Arbeitgeber aufgrund der beschriebenen Arbeitstätigkeit ein aussagekräftiges\nBild über die geleistete Arbeit machen kann (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 3 zu Art.\n330a OR). Dieses Erfordernis wird mit der vorliegenden Auflistung der Tätigkeiten erfüllt.\n\n"}