{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-03-08", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-12-28-Pers_2013-03-08.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6656", "Checksum": "3c45f2a62826cb6fd452afb960565394"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 12 28_Personalrecht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 08.03.2013 2013_OG V 12 28_Personalrecht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 62 Abs. 1, Art. 72 Abs. 2 PV. 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E. 3c;\nMichele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im\nVerwaltungsverfahren des modernen Staates, S. 360 und 405). Die von der\nBeschwerdeführerin gerügte Gehörsverletzung ist also unbegründet.\n\n3. Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer Parteibefragung. Der aus\ndem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Anspruch auf Abnahme und Würdigung der\nangebotenen Beweise hindert das Gericht nicht daran, die Beweise antizipiert zu würdigen,\nwenn es zum Schluss kommt, dass weitere Beweismassnahmen an seinem Urteil nichts zu\nändern vermöchten, weil die entsprechenden Beweisanträge offensichtlich untauglich sind\noder eine rechtsunerhebliche Tatsache betreffen oder weil das Gericht aufgrund der bereits\nabgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen\ndarf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 236 E. 5.3,\n124 I 242 E. 2; BGE 8C_480/2011 vom 28.10.2011 E. 3.2). In casu besteht kein Anlass, eine\nParteibefragung durchzuführen, da der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage\nals genügend abgeklärt erscheint.\n\n4. Zwischen den Parteien bestand ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis. Das\nRechtsverhältnis untersteht dem kantonalen öffentlichen Recht. Strittig ist die Formulierung\ndes Arbeitszeugnisses. Gemäss Art. 62 Abs. 1 PV haben die Angestellten jederzeit\nAnspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, welches über die Art und die Dauer des\nArbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. Diese\nBestimmung lautet praktisch identisch wie Art. 330a OR. Daher ist Art. 62 Abs. 1 PV im\nEinklang mit der obligationsrechtlichen Norm auszulegen (Entscheid Verwaltungsgericht des\nKantons Bern vom 29.06.2011, publ. in BVR 2011, S. 573 E. 4.2.1; Müller/Thalmann,\nStreitpunkt Arbeitszeugnis, Basel 2012, S. 20 f.). Ein solches qualifiziertes Zeugnis\nbeziehungsweise Vollzeugnis soll einerseits das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers\nfördern und deshalb wohlwollend formuliert werden. Andererseits soll es künftigen\nArbeitgebern ein möglichst getreues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des\nArbeitnehmers geben, weshalb es grundsätzlich wahr und vollständig zu sein hat (BGE 136\nIII 511 E. 4.1, 129 III 180 E. 3.2; BGE 4A_432/2009 vom 10.11.2009 E. 3.1). Bei der\nAbfassung eines Zeugnisses sind somit die Grundsätze des Wohlwollens, der Wahrheit und\nder Vollständigkeit zu beachten. Sind diese Grundsätze verletzt, hat der Arbeitnehmer einen\nAnspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses (Entscheid Verwaltungsgericht des\nKantons Bern vom 29.06.2011, publ. in BVR 2011, S. 573 E. 4.2.1). Der Arbeitgeber ist aber\nim Rahmen der obgenannten Grundsätze frei, das Arbeitszeugnis auszugestalten, das\nheisst, die Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Zeugnisinhalt\n(Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl., Zürich 2012, N. 3b zu\nArt. 330a OR; ZBI 104/2003 S. 172). Insbesondere besteht kein klagbarer Anspruch der\nArbeitnehmerin auf bestimmte Formulierungen wie Dankesworte oder Zukunftswünsche\n(BGE 4C.36/2004 vom 08.04.2004 E. 5; Susanne Janssen, Die Zeugnispflicht des\nArbeitgebers, Bern 1996, S. 67 f.).\n\n5. Vorliegend besteht Uneinigkeit darüber, ob das Arbeitszeugnis vollständig ist. Das\nVollständigkeitserfordernis setzt voraus, dass Arbeitszeugnisse alle wesentlichen Tatsachen\nund Bewertungen von Leistungen und Verhalten enthalten, die für das Gesamtbild des\nArbeitnehmers von Bedeutung sind (Müller/Thalmann, a.a.O., S. 50; Anwaltsrevue 6-7/2002\nS. 37). Ein neuer Arbeitgeber muss sich durch die konkrete und ausführliche Schilderung der\nLeistung und des Verhaltens ein aussagekräftiges Bild über die Qualifikation des\nArbeitnehmers machen können (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 3 zu Art. 330a OR).\nDie Beschwerdeführerin äusserte sich dahingehend, dass die Leistung und das Verhalten\nlediglich in vier Zeilen beurteilt werde, was nicht dem Grundsatz der Vollständigkeit\nentspräche. Die Vorinstanz sah hingegen davon ab, die von der Beschwerdeführerin\nvorgeschlagene Formulierung für die Leistung und das Verhalten in das Zeugnis\naufzunehmen.\n\na) Die Beurteilung der Leistung umfasst das berufliche Können des\nArbeitnehmers, die erbrachte Arbeitsleistung in quantitativer und qualitativer Hinsicht sowie\ndie Arbeitsbereitschaft (Müller/Thalmann, a.a.O., S. 50; Adrian Staehelin, Zürcher\nKommentar, 2006, N. 14 zu Art. 330a OR). Im vorliegenden Fall wurde die Leistung der\nBeschwerdeführerin zwar bloss in vier Sätzen beurteilt. Die Formulierung im Arbeitszeugnis\nist jedoch klar, eindeutig und wohlwollend. Es wird eine gute Arbeitsleistung umschrieben.\n\n"}