{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2013-03-08", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2013-OG-V-12-28-Pers_2013-03-08.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6656", "Checksum": "3c45f2a62826cb6fd452afb960565394"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2013_OG V 12 28_Personalrecht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 08.03.2013 2013_OG V 12 28_Personalrecht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 62 Abs. 1, Art. 72 Abs. 2 PV. 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Sind diese\nGrundsätze verletzt, hat die Angestellte einen Anspruch auf Berichtigung des\nArbeitszeugnisses. Der Arbeitgeber ist aber im Rahmen dieser Grundsätze frei,\ndas Arbeitszeugnis auszugestalten. Die Angestellte trägt die Beweislast, wenn\nsie die Berichtigung eines guten in ein sehr gutes Arbeitszeugnis verlangt. Ein\nsolcher Anspruch ist vorliegend nicht gegeben. Teilweise Gutheissung der\nBeschwerde.\n\nObergericht, 8. März 2013, OG V 12 28\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. a) Seit 1. Januar 2013 ist die Verordnung über die Sozialversicherungsstelle Uri\n(RB 20.2411) in Kraft. Mit dieser Inkraftsetzung ging die Aufhebung der Verordnung zum\nBundesgesetz über die Invalidenversicherung einher. Gemäss Art. 2 Verordnung über die\nSozialversicherungsstelle Uri besteht nun unter dem Namen ʺSozialversicherungsstelle Uriʺ\neine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Altdorf (Abs. 1). Sie fasst die\nAusgleichskasse Uri, die IV-Stelle Uri und die Familienausgleichskasse Uri in einer\nVerwaltungseinheit zusammen und sorgt für eine wirkungsvolle Zusammenarbeit unter ihnen\n(Abs. 2). Die Geschäftsleitung der Sozialversicherungsstelle Uri stellt deren Personal an und\nregelt die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses. Dabei gilt die Personalverordnung (Art. 11\nAbs. 1 Verordnung über die Sozialversicherungsstelle Uri). Die Geschäftsleitung der\nSozialversicherungsstelle Uri hat also künftig anstelle der Aufsichtskommission für die\nAusgleichskasse des Kantons Uri über personalrechtliche Belange zu entscheiden (vgl. aArt.\n8 Abs. 1 und Abs. 2 lit a Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung).\nJedoch bestimmt sich der Rechtsweg sowohl unter alter als auch unter neuer Zuständigkeit\nnach der Personalverordnung (PV, RB 2.4211). Immerhin nimmt die Geschäftsleitung der\nSozialversicherungsstelle Uri die Rolle der Vorinstanz ein.\n\nb) Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande,\nerlässt die Anstellungsbehörde eine personalrechtliche Verfügung (Art. 71 Abs. 1 PV).\nSolche Verfügungen sind nach den Bestimmungen der Verordnung über die\nVerwaltungsrechtspflege zu erlassen und direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim\nObergericht anfechtbar (Art. 71 Abs. 2 PV). Die Beschwerdefrist (Art. 59 Abs. 1 VRPV) sowie\ndie Formvorschriften (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und 2 VRPV) wurden eingehalten. Die\nBeschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein\nschutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs.\n1 lit. a VRPV). Die Beschwerdeführerin rügt Rechtsverletzungen (Art. 57 Abs. 1 und 2 VRPV)\nsowie die unrichtige und ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes\n(Art. 57 Abs. 3 VRPV).\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Vorab rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Anspruches auf rechtliches\nGehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dazu bringt sie vor, dass sie davon ausgehen konnte, dass\nangesichts des Zeugnisentwurfes dieser mit einer Gesamtbenotung ergänzt würde, welche\nlänger als nur ein Satz wäre. Sie hätte in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2012 darauf\nhingewiesen, dass ein erweiterter Zeugnistext Bestandteil der Verfügung und\ndementsprechend auch Gegenstand des rechtlichen Gehörs sein müsste. In diesem Punkt\nwäre ihr nicht gefolgt worden, was einer Gehörsverletzung gleichzustellen sei.\n\na) Der Umfang des Anspruches auf rechtliches Gehör im kantonalen\nVerwaltungsverfahren bestimmt sich in erster Linie nach den anwendbaren\nVerfahrensvorschriften des Bundes und des Kantons (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1676). Gemäss Art. 15 Abs. 1 VRPV beachten\ndie Behörden in jedem Verfahren, das zu einer Verfügung führt, die Grundsätze des\nrechtlichen Gehörs. Der kantonalrechtliche Anspruch geht nicht über denjenigen in Art. 29\nAbs. 2 BV hinaus (Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 16.02.1994 an den Landrat\nzur VRPV, S. 16 ff.). Somit kann weitgehend auf die diesbezügliche Lehre und\nRechtsprechung verwiesen werden. Der aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Anspruch auf\nrechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf\nEinflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche\nGehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes\nMitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des\nEinzelnen eingreift. Dazu gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines\nEntscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten\nzu nehmen, mit erheblichen Beweisen entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum\nBeweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE\n132 V 370 f. E. 3.1, 127 I 56 E. 2b, 122 II 469 E. 4a, 122 V 158 E. 1a, 122 I 55 E. 4a, je\nm.H.).\n\n"}